§ 9 Studienziel
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/9#abs-1 (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/9#abs-2 (2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/9#abs-3 (3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/9#abs-4 (4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus insbesondere dazu befähigen,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 HebG →
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